In Deutschland gibt es keine gesetzliche Frist, wie lange im Voraus ein Dienstplan feststehen muss – mit einer Ausnahme: Bei Arbeit auf Abruf muss der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Alles andere ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, der Mitbestimmung des Betriebsrats und dem Tarifvertrag.
Wie lange im Voraus muss der Dienstplan feststehen?
Ohne tarifliche oder betriebliche Regelung bestimmt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen (§ 106 GewO). Die Rechtsprechung verlangt, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit planen können; Dienstpläne, die erst wenige Tage vorher kommen, gelten als unbillig. In Betrieben mit Betriebsrat ist der Dienstplan mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG); üblich sind Betriebsvereinbarungen mit zwei bis vier Wochen Vorlauf. Tarifverträge, etwa im Gastgewerbe oder in der Pflege, sehen eigene Fristen vor.
Darf der Arbeitgeber den Dienstplan ändern?
Ein veröffentlichter Dienstplan ist eine Ausübung des Direktionsrechts; der Arbeitgeber kann ihn ändern, muss dabei aber erneut billiges Ermessen wahren und den Betriebsrat beteiligen. Kurzfristige Änderungen sind zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und die Interessen des Beschäftigten berücksichtigt werden. Ohne Zustimmung darf ein freier Tag nicht einfach gestrichen werden; bei Arbeit auf Abruf gilt die Vier-Tage-Frist zwingend.
Ruhezeit, Pausen und Sonntagsarbeit
Zwischen zwei Diensten müssen elf Stunden Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG); im Gastgewerbe darf sie auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb eines Monats ein Ausgleich auf zwölf Stunden erfolgt. Ruhepausen betragen 30 Minuten bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Sonntagsarbeit ist im Gastgewerbe erlaubt (§ 10 ArbZG), mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben (§ 11 ArbZG).