Der Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe (kurz Kollektivvertrag Gastronomie) regelt in Österreich neben den Mindestlöhnen der Lohntabelle vor allem die Arbeitszeit: Normalarbeitszeit, Durchrechnung, Teildienste, Ruhezeiten, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und die Fristen für den Dienstplan. Wer einen Dienstplan im Gastgewerbe erstellt, muss diese Regeln neben dem Arbeitszeitgesetz einhalten. Der Kollektivvertrag wird jährlich neu verhandelt; die Lohntabelle ändert sich jedes Jahr, die Arbeitszeitregeln seltener.
Normalarbeitszeit und Durchrechnung
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche; sie kann auf fünf Tage verteilt werden. Der Kollektivvertrag erlaubt einen Durchrechnungszeitraum, in dem die wöchentliche Normalarbeitszeit schwanken darf, solange sie im Durchschnitt des Zeitraums eingehalten wird. Mehrstunden innerhalb der Durchrechnung sind zuschlagsfrei, wenn sie durch Zeitausgleich abgebaut werden; am Ende des Zeitraums verbleibende Stunden werden als Überstunden mit Zuschlag abgegolten.
Teildienste und Ruhezeiten
Die tägliche Arbeitszeit darf in höchstens zwei Teile geteilt werden; dazwischen muss eine Unterbrechung liegen, deren Mindestdauer der Kollektivvertrag festlegt. Die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nach § 12 AZG kann im Gastgewerbe unter Bedingungen auf acht Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb von zehn Tagen erfolgt. Die Wochenruhe beträgt 36 Stunden; in Saisonbetrieben kann sie nach Kollektivvertrag zusammengefasst werden.
Zuschläge und Lohntabelle
Überstunden werden mit 50 % zugeschlagen, Überstunden in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen nach Kollektivvertrag höher. Nachtarbeit zwischen 22 und 6 Uhr und Arbeit an Feiertagen sind mit eigenen Zuschlägen oder Ersatzruhe abzugelten. Die Lohntabelle unterscheidet nach Beschäftigungsgruppen und Bundesland; sie ist der Teil des Kollektivvertrags, der jedes Jahr neu erscheint, und sollte vor jeder Lohnverrechnung geprüft werden.
Was das für den Dienstplan bedeutet
Ein Dienstplan im Gastgewerbe muss die Zwei-Wochen-Frist nach § 19c AZG einhalten, Teildienste auf zwei Teile begrenzen, die verkürzte Ruhezeit nur mit Ausgleich einsetzen, die Durchrechnung im Blick behalten und Sonn- und Feiertagsarbeit so verteilen, dass die Wochenruhe und die freien Sonntage gewahrt bleiben. Von Hand ist das für einen Betrieb mit mehreren Bereichen jeden Monat ein Rechenwerk – eine Dienstplan-Software mit hinterlegtem Kollektivvertrag prüft es beim Erstellen.