Das Dienstplan-Gesetz in Österreich ist kein eigenes Gesetz, sondern eine Reihe von Regeln aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG), dem Arbeitsruhegesetz (ARG) und dem jeweiligen Kollektivvertrag. Die wichtigsten für Betriebe: Der Dienstplan muss mindestens zwei Wochen im Voraus feststehen, Änderungen sind nur unter Bedingungen zulässig, und zwischen zwei Diensten müssen elf Stunden Ruhezeit liegen.
Wie lange im Voraus muss der Dienstplan feststehen?
Nach § 19c AZG ist die Lage der Normalarbeitszeit zu vereinbaren; ohne Vereinbarung legt der Arbeitgeber sie fest und muss sie mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen. Diese Frist gilt für jeden Dienstplan, der die Arbeitszeit neu verteilt. Kollektivverträge können abweichende Fristen vorsehen, der Kollektivvertrag Gastgewerbe tut das in bestimmten Fällen.
Darf der Arbeitgeber den Dienstplan ändern, ohne zu fragen?
Nur eingeschränkt. § 19c Abs. 2 AZG erlaubt eine einseitige Änderung der Arbeitszeiteinteilung, wenn sie aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wird, berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen und keine Vereinbarung entgegensteht. Kürzere Fristen sind nur bei unvorhersehbaren Umständen zulässig, etwa einem Krankenstand, und nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder der Kollektivvertrag es erlaubt. Einen veröffentlichten Dienst stillschweigend zu streichen oder zu verschieben ist unzulässig.
Ruhezeit, Wochenruhe und Höchstarbeitszeit
Zwischen zwei Diensten müssen nach § 12 AZG elf Stunden liegen; Kollektivverträge dürfen sie unter Bedingungen auf acht Stunden verkürzen. Die Wochenruhe nach § 3 ARG beträgt 36 Stunden, davon ein ganzer Kalendertag. Die tägliche Arbeitszeit darf zwölf, die wöchentliche sechzig Stunden nicht überschreiten, im Schnitt von 17 Wochen höchstens 48 Stunden (§ 9 AZG). Bei Teildiensten in der Gastronomie sind nach Kollektivvertrag höchstens zwei Teile zulässig.